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Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung bzw. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträgen
Satzung
SATZUNG (2018)
Karnevalsgesellschaft
Bärmer Sandhase 1991 e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft „Bärmer Sandhase“ 1991 e. V. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Sitz des Vereins ist Jülich-Barmen. Er ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, das rheinische und heimatliche Karnevalsbrauchtum in zeitgemäßer Form zu pflegen. Hierzu führt er auch entsprechende Veranstaltungen durch. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung der im rheinischen Karneval üblichen und traditionellen Veranstaltungen, z.B.
Karnevalssitzungen, Umzüge und Tanzveranstaltungen, ferner durch gemeinschaftsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche im Rahmen des Karnevalsbrauchtums.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des gleichen Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten Rechts werden.
(2) Anträge zur Aufnahme sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Für Minderjährige ist der Aufnahmeantrag durch die/den Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Übernahme der Beitragspflicht zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis.
(5) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Familienstand, Beruf, Telefon, Abteilung und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
(6) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 2 der Satzung, die Veröffentlichung in dem Sessionsheft, in internen Mitteilungen sowie auf der Internetseite des Vereins. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit sie zur Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 2 der Satzung erforderlich ist, im Übrigen nicht zulässig.
(7) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis zu diesem zugegangen sein.
c) durch Ausschluß aus dem Verein, sofern ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Hierzu kann auch ein Beitragsrückstand von mehr als 2 Geschäftsjahren gehören. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluß wird dem Mitglied schriftlich mit Begründung zugestellt. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
Dem Vorstand gehören an:
1. der/die Vorsitzende
2. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
3. der Schatzmeister/die Schatzmeisterin
4. der Sitzungspräsident/die Sitzungspräsidentin
5. der stellvertretende Sitzungspräsident/die stellvertretende Sitzungspräsidentin
6. der Pressewart/die Pressewartin
7. der Literat/die Literatin
8. der stellvertretende Geschäftsführer/ die stellvertretende Geschäftsführerin
9. der stellvertretende Schatzmeister/ die stellvertretende Schatzmeisterin
10. der Jugendwart/die Jugendwartin
11. der/die Beauftragte für den Kinderkarneval
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens der Karnevalsgesellschaft. Bei Abstimmungen im Vorstand haben der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister je 2 Stimmen, die übrigen Vorstandsmitglieder je 1 Stimme.
(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister, ist während des gesamten Geschäftsjahres für die Leitung des Vereins verantwortlich und beruft insbesondere alle Versammlungen sowie die Sitzungen des Vorstands ein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Bei der Wahl, auch in geheimer Abstimmung, genügt Stimmenmehrheit. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden, des Geschäftsführers und/oder de Schatzmeisters ist dagegen unverzüglich eine außerordentlich Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden, Geschäftsführer und/oder Schatzmeister zu wählen hat. Tritt während einer Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied in den Vorstand ein, so endet dessen Amtsperiode zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Amtsperiode des Vorgängers geendet hätte.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanz- oder sonstigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus durchführen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können Abteilungen unter folgenden Voraussetzungen gebildet werden:
(1) Die Abteilungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, erheben keine eigenen Beiträge und sind den Zielen und Zwecken des Vereins verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere, dass sie die Veranstaltungen des Vereins mitgestalten und unterstützen sowie sich allen Aktivitäten enthalten, die dem Verein schaden können.
(2) Darüber hinaus haben die Abteilungen in der Auswahl und Einübung ihrer Darbietungen, internen geselligen Zusammenkünfte sowie Gastspiele bei anderen Gesellschaften Gestaltungsfreiheit. Aufwandsentschädigungen oder sonstige Einkünfte , die durch die Tätigkeit der Abteilungen erzielt werden, sollen den jeweiligen Abteilungen zur Verfügung gestellt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 genannten Mitgliedern. Bei Abstimmungen genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder , die zum Beginn des Geschäftsjahres (01. Januar), in dem die Versammlung stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl Vereinsmitglied sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an alle Mitglieder zu versenden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Karnevalsgesellschaft und findet jährlich statt. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich. Den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder muß der Vorstand innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dabei ist dem Vorstand der Anlaß, zu dem die Versammlung einberufen werden soll, schriftlich zu begründen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2
Wochen vorher schriftlich einzuladen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
2. die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Wahl von Kassenprüfern
6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins
(4) Sie ist berechtigt, alle weiteren notwendigen, dem Geschäftswohl dienenden Beschlüsse zu fassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden öffentlich gefasst, auf Antrag von mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
(6) Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert werden sollen, bedürfen immer der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
§ 9 Mitgliederbeiträge
Die Karnevalsgesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag für erwachsene natürliche Personen von 100 %, für Kinder bis zu 14 Jahren 25 %, für Kinder/Jugendliche von
15 bis 18 Jahren 50 % sowie für Familien und juristische Personen 200%. Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Familienmitgliedschaft Mitglied sind, werden ab dem Beginn des Geschäftsjahres (01.Januar), welches auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, automatisch zu ordentlichen Mitgliedern als Erwachsene, welche dem 100 %igen Beitrag unterliegen. Wird diese Mitgliedschaft nicht gewünscht, so hat rechtzeitig eine Kündigung gemäß § 4 Ziff. 5 b zu erfolgen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag gilt nicht gleichzeitig als Eintrittsgeld für Veranstaltungen des Vereins.
Ferner wird durch die Mitgliedschaft in einem Verein, der seinerseits als juristische Person dem Verein angehört, die Beitragspflicht gegenüber dem Verein noch nicht erfüllt.
Über die Festsetzung des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beirat
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der den Vorstand in beratender Funktion unterstützt.
Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand aufgenommen und sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse, die Buchführung und die Belege mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung für die Entlastung des Vorstandes zu überprüfen. Sie haben die Mitgliederversammlung über die Rechnungsprüfung zu unterrichten.
§ 12 Schlußbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Düren als Schulträger der Stephanusschule für geistig Behinderte in Jülich-Selgersdorf, der es für diese Schule und damit unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.